Skip to content

Statuten

BEASTDRIVERS OF SWITZERLAND

Art. 1 Name & Sitz
Unter dem Namen BEASTDRIVERS OF SWITZERLAND (nachfolgend teils als BDOS bezeichnet) besteht ein Verein nach Massgabe der vorliegenden Statuten und den Bestimmungen von ZGB Art. 60 ff.
Der Sitz ist das jeweilige Domizil des Präsidenten.

Art. 2 Zweck
Der Zweck des BDOS ist folgender:
– Organisation von Veranstaltungen und Ausflügen aller Art
– Pflege des Vereinslebens und Kontakt allgemein
– fahrtechnische Weiterbildungen/Kurse
– Mechanik-/ und Reparatur-Kurse
– Beratungen und Unterstützung bei Kauf/Verkauf von Fahrzeugen
– Zusammenarbeit mit Vereinen und Clubs mit ähnlicher Struktur im In- & Ausland

Art. 3 Mitgliedschaften
Mitglieder des BDOS können sowohl natürliche wie auch juristische Personen sein. Unterschieden wird zwischen Aktiv- und Passivmitglieder.

Aktivmitglieder müssen Besitzer eines Land Rovers oder eines bauähnlichen Fahrzeuges (bspw. Defender oder Land Rover Replikats bspw. Tweaked Automotive, Twisted Automitve, Ineos Grenadier) sein und regelmässig am Vereinsleben teilnehmen. Sie profitieren von verschiedenen Vergünstigungen, welche durch den Club und deren Sponsoren getragen werden. Ein Aktivmitglied kann jeweils Familienmitglieder oder eine Begleitperson an die Veranstaltungen oder Treffen mitnehmen.

Passivmitglieder sind solche, die regelmässig mit einem Fahrzeug eines Aktivmitglieds an die Veranstaltungen oder die Treffen erscheinen können (ohne ein eigenes Fahrzeug dieser Art zu besitzen). Sie bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag, jedoch ohne Möglichkeit, von den oben erwähnten Vergünstigungen zu profitieren. Ein Passivmitglied kann eine Begleitperson an die Veranstaltungen mitnehmen.

Gönner sind stille Mitglieder, welche einen freien Betrag jedoch mindestens 90 CHF dem Verein spenden. Sie haben kein Anrecht auf Vergünstigungen oder den internen Informationskanälen beizutreten.

Sponsoren & Partner sind berechtigt, an Veranstaltungen oder Treffen teilzunehmen und jeweils eine Begleitperson mitzunehmen. Ermässigungen unter den jeweiligen Sponsoren / Partnern erfolgen nach eigener Absprache und sind nicht Bestandteil der Ermässigungen durch BDOS.

Begleitpersonen verfügen über keine Ansprüche auf Vergünstigungen oder Angebote jeglicher Art.

Die Mitgliedschaft für Aktiv- und Passivmitglieder erfordert folgende Punkte:
– Teilnahme an mind. 1 Treffen/Veranstaltung
– Beitritts-Gesuch in schriftlicher Form
– Begleichung des Mitgliederbeitrags

Die Nichtmitgliedschaft erfordert:
– schriftliche Kündigung in den internen Kanälen auf jedes Monatsende
– Versäumnis/Nichtbegleichen des Mitgliederbeitrags (innerhalb der gesetzten Frist)
– Fehlerhaftes Verhalten in persönlicher oder fahrtechnischer Art
– Verkauf => nicht-mehr Besitz eines Land Rovers

Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Nicht-Mitglieder dürfen als Gast an einer Veranstaltung teilnehmen. Bei wiederkehrendem Interesse muss das dafür vorgesehene Beitrittsgesuch gestellt werden.

Art. 4 Beiträge
Die Ausgaben des Vereins werden wie folgt bestritten:
– Mitgliederbeiträge
– Spenden
– Sponsoren

Für die Schulden des Vereins/Clubs haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung durch die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Generalversammlung definiert.
Die Vorstandsmitglieder geniessen eine Reduktion von 50%, ohne jegliche Repräsentationsspesen.

Art. 5 Leistungsentschädigung Vorstandsmitglieder
Die Vereinstätigkeit des Vorstands ist freiwillig und unentgeltlich. Es können keine Leistungsentschädigungen in Form eines Lohnes oder Entschädigungspauschalen geltend gemacht werden.

Der Vorstand ist berechtigt, entstandene vereinsspezifische Ausgaben anhand eingereichter Quittung zur Rückvergütung einzufordern.

Art. 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
– Präsident
– Vizepräsident
– Sekretär/Kassier
Weitere wie z.B. Beisitzer können von der Generalversammlung bestimmt werden.

Der Vorstand ist für das gesamte Club/Vereinsleben zuständig und es stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten oder das Gesetz ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind.

Art. 7 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jeweils für die Amtsdauer von 1 Jahr mindestens 1 Revisor.

Art. 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des BDOS. Sie tritt einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 30 Tagen, inkl. Bekanntgabe der bevorstehenden Traktanden.

Der Präsident ist verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 5 Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Die Generalversammlung beschliesst über die Höhe des Mitgliederbetrags, die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsrevisoren wie auch allfällige Änderungen oder Anpassungen der Statuten.

Vom Vorstand wird über die Beschlüsse ein Protokoll geführt und an alle Mitglieder abgegeben.

Art. 9 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder oder ein Ehrenpräsident können bei zB. besonderem Einsatz von der Generalversammlung ernennt werden. Diese sind anschliessend vom Mitgliederbeitrag befreit.

Diese Ernennung erlischt automatisch, wenn diese Person(en) innert 3 Jahren an keiner Veranstaltung erscheint oder keiner Einladung folgt.

Art. 10 Auflösung
Über eine allfällige Auflösung des Vereins/Clubs kann nur die Generalversammlung, an welcher mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, entscheiden. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist eine weitere Versammlung, nicht früher als 14 Tage, einzuberufen.

Diese zweite Versammlung ist, unabhängig der anwesenden Mitglieder-Anzahl, befugt, mit einem einfachen Mehr die Auflösung des BDOS zu beschliessen.

Ebenso beschliesst die Versammlung über die Liquidation und die allfällige Verwertung des aktuell verbleibenden Vermögens.

Der Präsident

Der Vizepräsident

Der Sekretär

An den Anfang scrollen